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Zutritts- und Teilnahmeverbot an der Thomas-Morus-Realschule
Auszug aus der zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona- Verordnung vom 17.04.2021
(13) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 12 besteht nicht
1. für die Teilnahme an
a) Zwischen- und Abschlussprüfungen oder
b) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind,
bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach Absatz 12 Satz 2 erbracht haben,
2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Schnelltest auf das Coronavirus im Sinne des § 4a Absatz 1 aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,
3. für geimpfte Personen im Sinne des § 4a Absatz 2, 4. für genesene Personen im Sinne des § 4a Absatz 3,
5. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist,
6. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.
Termine bitte telefonisch im Sekretariat (07253/928341) anmelden und einen Nachweis über ein negatives Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden) vorzeigen.
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